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Slippen wieder erlaubt

Hallo zusammen,

 

zunächst einmal wünschen wir Euch und Euren Familien frohe Ostern und viel Gesundheit !

 

In Sachen Corona-Verordnung gab es diese Woche, auf Grund der steigenden Zahlen, wieder etwas Bewegung.

Für die 12. BayIfSMV gab es eine 8-Seitige Ergänzung. Glücklicherweise wurde der §10 (Sport), der unser Hobby regelt,

nur insoweit ergänzt, das Ausbildungssport mit integriert ist … was uns aber nicht betrifft.

 

Zusammenfassend und vorweg, Boot fahren und Slippen ist in Bürgstadt erlaubt.

 

Somit regeln nach wie vor §4 und §10 den Umgang mit Sport, nachfolgend die wichtigsten Auszüge

 

§ 10 Sport

 

1 Die Sportausübung ist wie folgt zulässig:

1.  in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist

nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt;

 

Bei Inzidenz unter 100 mit den gleichen Auswirkung unter Einhaltung von §4

 

§ 4  Kontaktbeschränkung

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat

genutzten Grundstücken ist nur gestattet

 

1.  in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit

den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person;

 

2.  in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit

den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren

Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,

 

3.  in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird,

mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer

Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird

 

(2) Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

 

(3) Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein

 

Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.